Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

 

Lichtwerte Frankfurt GmbH

 

Benzstraße 1

63165 Mühlheim                  

Fon: +49 69 40354539

 

info@lichtwerte-frankfurt.com

www.lichtwerte-frankfurt.com

                       

Geschäftsfüher: Andreas Pawelczyk

Registergericht: Offenbach am Main, HRB 49744

UStID: DE276630016

 

 

 

 

 

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: Lydia Gölz

                         

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marken

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irrtümer und änderungen vorbehalten

alle auf dieser website gezeigten bilder, texte, technischen angaben und sonstige darstellungen entsprechen dem produktprogramm unserer lieferanten zum zeitpunkt der erstellung. dabei handelt es sich um eine unverbindliche information. später erfolgte änderungen bleiben vorbehalten. für irrtümer übernimmt Lichtwerte Frankfurt GmbH  keine haftung. Lichtwerte Frankfurt GmbH schließt jegliche haftung für schäden, die direkt oder indirekt aus der benutzung dieser website entstehen, aus, soweit diese nicht nachweislich auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit von Lichtwerte Frankfurt GmbH  beruhen.

 

haftungshinweis:

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AGBs

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lichtwerte Frankfurt GmbH

Benzstraße 1, 63165 Mühlheim am Main

(Stand Januar 2024)

                                                     

 

1. Allgemeines 

 

1.1 Für alle, auch zukünftige Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden. 

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt der den Lieferungen und Leistungen zu Grunde liegenden Verträge, soweit Lichtwerte Frankfurt GmbH ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Lichtwerte Frankfurt GmbH in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen oder Leistungen von Lichtwerte Frankfurt GmbH an den Auftraggeber.


 

2. Angebot und Auftragserteilung 

 

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von Lichtwerte Frankfurt GmbH freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Aufträge von Abmachungen jeder Art werden erst durch Bestätigung von Lichtwerte Frankfurt GmbH verbindlich. 

2.3 Die einem Angebot von Lichtwerte Frankfurt GmbH beigefügten Unterlagen, wie z. B. Abbildungen und Zeichnungen, sind nur dann maßgeblich, wenn sie von Lichtwerte Frankfurt GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Das Eigentums- u. Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt Lichtwerte Frankfurt GmbH vorbehalten; eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt. 


 

3. Lieferfristen 

 

3.1 Die Lieferverpflichtung von Lichtwerte Frankfurt GmbH steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. 

3.2 Von Lichtwerte Frankfurt GmbH genannte Liefertermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Lichtwerte Frankfurt GmbH ausdrücklich als verbindlich anerkannt worden sind. Teillieferungen sind Lichtwerte Frankfurt GmbH gestattet. 

3.3 Schadensersatzansprüche aus Leistungsverzögerungen oder Lieferungseinstellungen sind, soweit sie nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von Lichtwerte Frankfurt GmbH zurückgehen, ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht des Auftraggebers, sich vom zugrunde liegenden Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. 

3.4 Höhere Gewalt, z. B. Streik, Feuer oder Verkehrssperrungen, sowie sonstige Umstände, die Lichtwerte Frankfurt GmbH oder den Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Lichtwerte Frankfurt GmbH, die Lieferung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Eine entsprechende, vom Vorlieferanten von Lichtwerte Frankfurt GmbH abgegebene Erklärung gilt als ausreichender Beweis, dass Lichtwerte Frankfurt GmbH an der Lieferung gem. Zf. 3.4 gehindert ist.


 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

 

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Lichtwerte Frankfurt GmbH sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der vorgennannten Zahlungsfrist ist Lichtwerte Frankfurt GmbH berechtigt, Zinsen i. H. von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, ohne das Lichtwerte Frankfurt GmbH Verzugseintritt nachweisen muss.

4.2 Gegenansprüche berechtigen den Auftraggeber nur dann zur Zurückhaltung oder zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtswirksam festgestellt wird. 

4.3 Bei Nichteinhaltung der gewährten Zahlungsfrist oder bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers ist Lichtwerte Frankfurt GmbH berechtigt, alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorkasse zu verlangen.


 

5. Versand und Gefahrübergang 

 

5.1 Ein etwaiger Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versandware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert. 

5.2 Mit Übergabe der Ware an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes von Lichtwerte Frankfurt GmbH, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Lieferverzögerungen, die der Spediteur oder Frachtführer zu vertreten haben.


 

6. Gewährleistung für Warenlieferungen 

 

Lichtwerte Frankfurt GmbH leistet für gelieferte Waren nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher gem. § 13 BGB ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Gegenüber Unternehmern gilt Folgendes: 

 

6.1 Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung schuldet Lichtwerte Frankfurt GmbH die Lieferung von Waren in handelsüblicher Beschaffenheit. 

6.2 Lichtwerte Frankfurt GmbH übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler des Auftraggebers zurückzuführen sind. Die Rücksendung vom Auftraggeber überlassener Unterlagen erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr. 

6.3 Ein Mangel kann von Lichtwerte Frankfurt GmbH nur dann anerkannt werden, wenn der Auftraggeber alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall vor Ver-, Bearbeitung, Vermischung oder Weiterversand Lichtwerte Frankfurt GmbH gegenüber schriftlich rügt. Für erkennbare Mängel verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte spätestens dann, wenn die schriftliche Mängelrüge nicht binnen drei Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei Lichtwerte Frankfurt GmbH eingeht. 

6.4 Zeigt sich nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ein Mangel, der auch im Falle sorgfältiger Prüfung bei Eingang der Ware nicht entdeckt werden konnte, so hat die Mängelanzeige Lichtwerte Frankfurt GmbH gegenüber unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware ebenso wie im Fall der nicht erfolgten Rüge bei von Anfang an offensichtlichen Mängeln spätestens 3-Wochen nach Entdeckung des Mangels als genehmigt. 

6.5 Die Verjährungsfrist für gegen Lichtwerte Frankfurt GmbH gerichtete Ansprüche wegen eines Mangels, der nicht auf einem Lichtwerte Frankfurt GmbH zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruht, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit Lichtwerte Frankfurt GmbH verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die der Auftraggeber gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zu erbringen hat. 

6.6 Für das Vorhandensein eines Mangels ist der Auftraggeber beweispflichtig. Er hat Lichtwerte Frankfurt GmbH auf Verlangen die gerügte Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6.7 Bei einer berechtigten Mängelrüge wird Lichtwerte Frankfurt GmbH den Mangel nach Wahl des Auftraggebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. 

6.8 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn - die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist und Lichtwerte Frankfurt GmbH ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde; - wenn sie von Lichtwerte Frankfurt GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird; - wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bestehen oder - wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. 

6.9 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insb. auf Schadensersatz, schließt Lichtwerte Frankfurt GmbH für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Lichtwerte Frankfurt GmbH. 

6.10 Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Ware sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich von Lichtwerte Frankfurt GmbH als Vertragsbestandteil akzeptiert wurden. Bezugnahme auf DIN-Normen, Warenmuster oder Proben stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware bzw. Sache dar. 


 

7. Gewährleistung für Werkleistungen 

 

7.1 Lichtwerte Frankfurt GmbH übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler des Auftraggebers zurückzuführen sind. Die Rücksendung vom Auftraggeber überlassener Unterlagen erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr. 

7.2 Die Verjährungsfrist für gegen Lichtwerte Frankfurt GmbH gerichtete Ansprüche wegen eines Mangels an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und der nicht auf einem Lichtwerte Frankfurt GmbH zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruht, beträgt ein Jahr.

7.3 Bei einer berechtigten Mängelrüge wird Lichtwerte Frankfurt GmbH den Mangel nach seiner Wahl beseitigen oder ein neues Werk herstellen. 

7.4 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn - Lichtwerte Frankfurt GmbH nach einer fehlgeschlagenen Nachbesserung oder Neuherstellung zwei weitere Male Gelegenheit zur Nachbesserung oder Neuherstellung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde; - wenn sie von Lichtwerte Frankfurt GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird; - wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bestehen oder - wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. 

7.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insb. auf Schadensersatz, schließt Lichtwerte Frankfurt GmbH für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Lichtwerte Frankfurt GmbH. 

7.6 Vereinbarungen über die Beschaffenheit eines Werks sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich von Lichtwerte Frankfurt GmbH als Vertragsbestandteil akzeptiert wurden. Bezugnahme auf DIN-Normen, Warenmuster oder Proben stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit eines Werks bzw. einer Sache dar.


 

8. Eigentumsvorbehalt 

 

8.1 Lichtwerte Frankfurt GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Lichtwerte Frankfurt GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

8.2 Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an Lichtwerte Frankfurt GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung oder in Verbindung zusammen mit einer Lichtwerte Frankfurt GmbH nicht gehörenden Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen i. H. des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Lichtwerte Frankfurt GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Lichtwerte Frankfurt GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Lichtwerte Frankfurt GmbH verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- u. sonstigen Verpflichtungen Lichtwerte Frankfurt GmbH gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Lichtwerte Frankfurt GmbH kann verlangen, dass der Auftraggeber Lichtwerte Frankfurt GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

8.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für Lichtwerte Frankfurt GmbH vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Lichtwerte Frankfurt GmbH gehörenden Waren, steht Lichtwerte Frankfurt GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber Lichtwerte Frankfurt GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Lichtwerte Frankfurt GmbH verwahrt.

8.4 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist Lichtwerte Frankfurt GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 

8.5 Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber Lichtwerte Frankfurt GmbH sofort zu unterrichten; Lichtwerte Frankfurt GmbH entstehende Kosten der Abwehr trägt der Auftraggeber


 

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort 

 

Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Kaufleuten gilt: 

 

9.1 Erfüllungsort für die von Lichtwerte Frankfurt GmbH zu erbringenden Leistungen ist Mühlheim am Main. 

9.2 Gerichtsstand für Aktivprozesse von Lichtwerte Frankfurt GmbH ist Mühlheim am Main. Lichtwerte Frankfurt GmbH ist aber berechtigt, Verfahren auch bei einem anderen Gericht, das nach den Vorschriften der ZPO örtlich zuständig ist, anhängig zu machen.